Vorbeugungsmaßnahmen wegen besonderer Brandgefahr

VERORDNUNG der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 21. März 2022, Zahl: HE13 HE13-ALLFALLF-647/2022 (002/2022) 2022), über Vorbeugungsmaßnahmen wegen besonderer Brandgefahr:

§ 1
Gemäß § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird im gesamten Verwaltungsbezirk der Bezirkshauptmannschaft Hermagor im Wald und in dessen Gefährdungsbereich (d.h., in allen waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf die jeweilige Kulturgattung) jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen verboten.

§ 2
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 des Forstgesetzes 1975, die mit einer Geldstrafe bis € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen geahndet wird.

§ 3
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Bezirkshauptmann:
Dr. Pansi

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