Information Trinkwasserverordnung
Da es immer wieder zu Missverständnissen kommt, möchten wir Sie informieren, dass gemäß Trinkwasserverordnung, BGBl. II 304/2001, das Prinzip der Eigenkontrolle gilt (seit 1998!). Das bedeutet, dass der Betreiber für die Einhaltung aller Maßnahmen selbst verantwortlich ist! Die Einhaltung der Eigenkontrolle wird von der Lebensmittelaufsicht amtlich überwacht! Die Missachtung der Vorschriften ist mit Anzeige nach dem Lebensmittelgesetz bedroht!
Betroffen von dieser Regelung sind alle Betreiber einer eigenen Wasserversorgungsanlage, die Trinkwasser in Verkehr bringen (z. B. Gemeinden, Wassergenossenschaften, Wassergemeinschaften und ähnliche, Lebensmittelbetriebe auch Direktvermarkter, Milchlieferanten, Gasthäuser, Pensionen und Pflegeheime etc.).
Gemäß § 5 sind folgende Eigenkontrollmaßnahmen für den Wasserversorgungsanlagen-betreiber verpflichtend:
- Die Wasserversorgungsanlage ist nach dem Stand der Technik zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und es ist vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird; dazu gehören insbesondere:
- geschultes Personal
- Führung von Aufzeichnungen (z. B. Wartungsbuch)
- verpflichtende Wasseruntersuchung mindestens 1 x jährlich (die Untersuchungshäufigkeit ist vom Wasserverbrauch abhängig) durch eine autorisierte Anstalt oder Person
- Vorlage der Untersuchungsergebnisse an die Behörde
Bei Überschreitung von mikrobiologischen Parametern sind Sofortmaßnahmen zu treffen:
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität innerhalb von 30 Tagen
- Information der Verbraucher und der Behörde
Die Verbraucher sind einmal jährlich über bestimmte Analysenergebnisse zu informieren. Auf die Einhaltung der Informationspflichten wird besonders geachtet.
In begründeten Fällen, z. B. wenn die Wasserversorgung nicht anders sichergestellt werden kann, besteht die Möglichkeit, auf Antrag Überschreitungen von chemischen Parametern befristet zu genehmigen.
Ihre Anträge auf Wasseruntersuchung durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten bzw. durch die Bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalt Klagenfurt bringen Sie bitte beim Gesundheitsamt der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ein. Eine Liste der autorisierten Personen gemäß § 50 LMG 1975 finden Sie unter http://www.bmsg.gv.at
Weitere Informationen erhalten Sie bei folgenden Institutionen:
Abteilung 12 - Lebensmittelaufsicht, Hasnerstraße 8, 9020 Klagenfurt
Tel.Nr. (0463) 536-31243 abt12.trinkwasser@ktn.gv.at
FaxNr. (0463) 536-31240 Landesregierung Abt.12s
Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten, Lastenstraße 40, 9020 Klagenfurt
Tel.Nr. (0463) 32130 post.lua@ktn.gv.at
FaxNr. (0463) 34174 http://www.lua.ktn.gv.at