Informationen zu Steuern und Abgaben
Grundsteuer:
Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Die Vorschreibung der Grundsteuer erfolgt auf Grund der vom Finanzamt erlassenen Feststellungsbescheide (Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide). Der Einheitswert bildet die Grundlage für die Ermittlung des Steuermessbetrages. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich aus der Vervielfachung des im Feststellungsbescheid des Finanzamtes ermittelten Grundsteuermessbetrages mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz von 500%.
Hundeabgabe:
Gemeindemitglieder, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten, haben eine jährliche Hundeabgabe zu entrichten. Der Hundehalter hat das Entstehen des Abgabenanspruches (Beginn der Hundehaltung) und die Änderung des Umfanges der Abgabenpflicht binnen einem Monat zu melden. Die Hundeabgabe beträgt jährlich für das Halten je Hund € 25,00.
Die Stadtgemeinde hat dem Abgabenschuldner eine Hundemarke gegen Ersatz der Kosten (€ 3,60) auszufolgen.
Orts- und Nächtigungstaxe:
Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die sich im Gebiet der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, aufhalten und in gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben, Privatunterkünften oder Campingplätzen nächtigen. Die Ortstaxe sind nach der Jahreszeit abgestuft.
Kommunalsteuer:
Nach dem Kommunalsteuergesetz unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Monat an die Dienstnehmer einer im Gemeindegebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Heranzuziehen sind die Summen der in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gezahlten Bruttobezüge (Zuflussprinzip). Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jedes Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats an die Gemeinde zu entrichten. Die Kommunalsteuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigen die monatlich gewährten Arbeitslöhne nicht den Betrag von € 1.460,00, so kann ein Freibetrag von € 1.095,00 in Abzug gebracht werden.
Wasserbezugsgebühr:
Für die Bereitstellung und Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlage ist von den Grundstückseigentümern, deren Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See angeschlossen ist, eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten. Der Wasserverbrauch wird mittels Wasserzählers ermittelt.
Wasseranschlussbeitrag:
Die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken. Zur Deckung der Kosten schreibt die Gemeinde den Eigentümern einen Wasseranschlussbeitrag vor. Für die Herstellung eines Wasseranschlusses beträgt die Bewertungseinheit (BWE) jedenfalls 1 (Grundeinheit). Der Wasseranschlussbeitrag beträgt:
WVA Hermagor € 2.398,20 je BWE
WVA Nassfeld € 3.197,60 je BWE
WVA Schlanitzer Alm € 3.197,60 je BWE
Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zu Grund gelegten Bewertungseinheit um mindestens 0,250 Einheiten ergibt.
Kanalgebühr:
Die Eigentümer der im Entsorgungsbereich gelegenen Gebäude oder befestigten Flächen sind verpflichtet, ihre befestigten Flächen an die Gemeindekanalisationsanlage anzuschließen und diese auch zu benützen. Für die Benützung der Kanalisationsanlage ist eine Kanalgebühr zu entrichten. Die Kanalgebühren dürfen in eine Bereitstellungsgebühr und in eine Benützungsgebühr geteilt werden. Die Höhe der Kanalgebühren ergibt sich
aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten Waserverbrauches eine Jahres in Kubikmeter mit dem Gebührensatz von € 1,43
und
aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das Bauwerk oder die befestigte Fläche mit dem Gebührensatz von € 122,06.
Zweitwohnsitzabgabe:
Abgabengegenstand des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes ist der Zweitwohnsitz. Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz einer Person, der nicht Hauptwohnsitz ist. Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Wird eine Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u. dgl.).
Die Höhe der Abgbe beträgt pro Monat
bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² € 10,00
bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² € 20,00
bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² € 35,00
bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² € 55,00
Vergnügungssteuer:
Der Vergnügungssteuer unterliegen Veranstaltungen, für die das Veranstaltungsgesetz 1994 gilt und Filmvorführungen, die auf Grund des Kinogesetzes 1962 idgF einer Berechtigung bedürfen. Auch der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen und die Veranstaltung von Glücksspielen unterliegen der Vergnügungssteuer. Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden (Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Kegelbahnen und ähnliches).
Die Vergnügungssteuer wird entweder in Form eines Prozentsatzes des Eintrittsgeldes, oder wenn ein solches nicht verlangt wird, in Form eines Pauschalbetrages laut den Tarifen zum Anhang der Vergnügungssteuerverordnung der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See.