Informationen zur Grundsteuerbefreiung

Das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 13/1975 idgF, bildet die Grundlage über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für bauliche Anlagen, mit denen neuer Wohnraum geschaffen wird, und deren Bauführung nach den Bestimmungen des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes gefördert wurde bzw. ohne Inanspruchnahme von Förderungsmitteln die Voraussetzungen für die Förderung des zitierten Gesetzes gegeben sind. Voraussetzung für die Gewährung einer Befreiung von der Grundsteuer ist eine ständige Bewohnung der baulichen Anlage mittels Hauptwohnsitz. Der Befreiungszeitraum beginnt mit dem der Erteilung der Bauvollendung folgenden Kalenderjahr und erstreckt sich auf 20 Jahre, wobei der Antrag auf Grundsteuerbefreiung binnen 6 Monate nach Erteilung der Bauvollendung schriftlich beim Bürgermeister einzubringen ist. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht, verkürzt sich der Befreiungszeitraum. Als Beilagen sind dem Grundsteuerbefreiungsantrag anzuschließen:

  1. die Bestätigung der Baupolizei (Bauvollendung)
  2. die Zusicherung über die bewilligte Wohnbauförderung
  3. der Einheitswertbescheid der neunen baulichen Anlage
Hintergrundbild
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