Waldbrandverordnung im Bezirk Hermagor

V E R O R D N U N G der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 24.06.2025, Zahl: HE13-ALLF-780/2025 (002/2025), über Vorbeugungsmaßnahmen wegen besonderer Brandgefahr.

§ 1
Gemäß § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 - ForstG, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023, wird im gesamten Verwaltungsbezirk der Bezirkshauptmannschaft Hermagor im Wald und in dessen Gefährdungsbereich (d.h. in allen waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf die jeweilige Kulturgattung) jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen verboten.

§ 2
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 des Forstgesetzes 1975 - ForstG, die mit einer Geldstrafe bis € 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet wird.

§ 3
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Bezirkshauptmann i.V.: Mag. Jost

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