Sonnwendfeuer sind bewilligungspflichtig!

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Grundsätzlich ist das Verbrennen von Gegenständen und biogenen Materialien im Freien verboten. Der Bürgermeister kann jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilen. Dazu gehören die bekannten Brauchtumsfeuer, wie z.B. Sonnwendfeuer, die immer anzumelden und bewilligungspflichtig sind.

Gesetzliche Regelung:
Als Brauchtumsfeuer gemäß der Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung 2011 (K-VvAV 2011 i.d.g.F.) gelten:

1. Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag
2. Georgesfeuer in der Zeit von 22. April bis 24. April
3. Sonnwend- und Johannisfeuer: in der Zeit von 21. Juni bis 24. Juni
4. 10.-Oktober-Feuer in der Nacht vom 9. Oktober auf den 10. Oktober
5. Feuer in den Alpen: am zweiten Samstag im August

Sämtliche Brauchtumsfeuer sind der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See (Rathaus Hermagor, Bürgerservice - Rene Pettauer - Tel: 04282/2333-217 - <link>rene.pettauer@hermagor.at) spätestens eine Woche vor dem Abbrennen zu melden und es ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.

Brauchtumsfeuer dürfen auch an dem das Brauchtum begründende vorangehende und darauffolgende Wochenende abgebrannt werden.

Grundsätzlich ist gemäß dem Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), BGBl. 77/2010, das Verbrennen von Gegenständen und biogenen Materialien im Freien verboten. Gemäß der K-VvAV 2011 i.d.g.F. kann der Bürgermeister eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Für die Ausnahme vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien gemäß der K-VvAV 2011 i.d.g.F. sind die Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO i.d.g.F.), insbesondere der § 15 betreffend das Verbrennen im Freien im bebauten und unbebauten Gebiet, zu beachten und einzuhalten.

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