Heizkostenzuschuss 2024/25

Der Heizkostenzuschuss kann ab sofort bis einschließlich 31. März 2025 beantragt werden.

Zweck des Heizkostenzuschusses ist die Förderung für die bevorstehende Heizperiode.

Die monatlichen Einkommensgrenzen betragen für den Heizkostenzuschuss in Höhe von € 180,00 :

bei Alleinstehenden/Alleinerziehern€ 1.270,00
bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen€ 1.840,00
Zuschlag für jede weitere Person€    360,00

Die monatlichen Einkommensgrenzen betragen für den Heizkostenzuschuss in Höhe von € 110,00 :

bei Alleinstehenden/Alleinerzieher€ 1.510,00
bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen€ 2.080,00
Zuschlag für jede weitere Person€    360,00

Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind alle Einkünfte aller im gemeinsamen Haushalt lebenden, mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen zu berücksichtigen (Netto-Haushaltseinkommen).

Nicht als Einkommen gelten:

  • Sonderzahlungen
  • Familienbeihilfe
  • Familienbonus Plus
  • Naturalbezüge, wie z.B. Holzdeputate
  • Pflegegelder
  • Wohnbeihilfen
  • Lehrlingsentschädigungen von minderjährigen Personen

Die Antragstellung ist von 1. Oktober 2024  bis einschließlich 31. März 2025  bei der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See – Bürgerservice, Rathaus Hermagor - möglich.

Vorzulegende Unterlagen:

  • Sämtliche aktuelle Einkommensnachweise wie Lohn-/Gehaltszettel, Pensionsbescheid, AMS-Bescheid etc. (Als aktuell gelten Einkommensnachweise für einen Monat innerhalb des Antragszeitraumes einschließlich des dem Antragszeitraum vorangegangenen Monats.)
  • Als Nachweis ist auch ein aktueller Kontoauszug zulässig, wenn dieser auf den Namen des Kontoinhabers lautet sowie der Zuordnungsmonat ersichtlich ist.
  • Bei Pensionsbeziehern sowie Beziehern einer Leistung nach AlVG (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) die Vorlage der aktuellen Verständigung über die Leistungshöhe.
  • Bei Lehrlingen der Nachweis über die Höhe der Lehrlingsentschädigung.
  • Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit: der letzte Einkommensteuerbescheid. Dieser Nachweis darf jedoch nicht älter als 12 Monate sein.
  • Bei land- und forstwirtschaftlichen Einkommen der letztgültige Einheitswertbescheid.

Der Nachweis von Belegen für den Ankauf von Heizmaterialien ist nicht erforderlich.

Weiters möge bei der Antragstellung eine Bankverbindung vorgelegt werden.

Persönliche Voraussetzungen der AntragstellerInnen:

  • Aufrechter Hauptwohnsitz im Bundesland Kärnten.
  • Österreichische Staatsbürgerschaft und Asylberechtigte sowie dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Vom Bezug ausgeschlossen sind:

  • AsylwerberInnen, subsidär Schutzberechtigte und Personen, die sich noch nicht seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
  • BewohnerInnen von Alten-, Wohn- und Pflegeheimen, vollstationären Behinderteneinrichtungen oder vollstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, wenn sie dort ihren Hauptwohnsitz haben. 

Die Antragsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Pro Haushalt kann der Heizkostenzuschuss nur einmal beantragt und gewährt werden.

Hintergrundbild
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