Zweck des Heizkostenzuschusses ist die Förderung für die bevorstehnde Heizperiode.
Die monatlichen Einkommensgrenzen betragen für den
Heizkostenzuschuss in Höhe von € 180,00
bei Alleinstehenden/Alleinerziehern | € 1.160,00 |
bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen | € 1.680,00 |
Zuschlag für jede weitere Person | € 310,00 |
Heizkostenzuschuss in Höhe von € 110,00
bei Alleinstehenden/Alleinerzieher | € 1.360,00 |
bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen | € 1.880,00 |
Zuschlag für jede weitere Person | € 310,00 |
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind alle Einkünfte, aller im gemeinsamen Haushalt lebenden, mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen, zu berücksichtigen (Netto-Haushaltseinkommen).
Nicht als Einkommen gelten:
- Sonderzahlungen
- Familienbeihilfe
- Familienbonus Plus
- Naturalbezüge, wie z.B. Holzdeputate
- Pflegegelder
- Wohnbeihilfen
- Lehrlingsentschädigungen von minderjährigen Personen
Zeitraum und Ort der Antragstellung:
bis 29.03.2024 bei der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See – Bürgerservice, Rathaus Hermagor – Parterre.
Vorzulegende Unterlagen:
- Sämtliche aktuelle Einkommensnachweise, wie Lohn-/Gehaltszettel, Pensionsbescheid, AMS-Bescheid etc.
- Als Nachweis ist auch ein aktueller Kontoauszug zulässig, wenn dieser auf den Namen des Kontoinhabers lautet sowie das Zuordnungsmonat ersichtlich ist.
- Bei Pensionsbeziehern sowie Beziehern einer Leistung nach AlVG (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) die Vorlage der aktuellen Verständigung über die Leistungshöhe.
- Bei Lehrlingen der Nachweis über die Höhe der Lehrlingsentschädigung.
- Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit: der letzte Einkommensteuerbe-scheid. Dieser Nachweis darf jedoch nicht älter als 12 Monate sein.
- Bei land- und forstwirtschaftlichen Einkommen der letztgültige Einheitswertbescheid.
Der Nachweis von Belegen für den Ankauf von Heizmaterialien ist nicht erforderlich.
Weiters möge bei der Antragstellung eine Bankverbindung vorgelegt werden.
Persönliche Voraussetzungen der Antragsteller/Innen:
- Aufrechter Hauptwohnsitz im Bundesland Kärnten.
- Österreichische Staatsbürgerschaft und Asylberechtigte sowie dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Vom Bezug ausgeschlossen sind:
- AsylwerberInnen, subsidär Schutzberechtigte und Personen, die sich noch nicht seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
- BewohnerInnen von Alten-, Wohn- und Pflegeheimen, vollstationären Behinderten-einrichtungen oder vollstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, wenn sie dort ihren Hauptwohnsitz haben.
Die Antragsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Pro Haushalt kann der Heizkostenzuschuss nur einmal beantragt und gewährt werden.