Vorzulegen sind die Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen:
• Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständige Tätigkeit
• Pensionen
• Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
• Leistungen aus der Krankenversicherung
• Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt
• Familienzuschüsse
• Unterhaltszahlungen jeglicher Art
• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
• Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung
• Unfallrenten, Opferrenten, Leibrenten
• Bankverbindung (IBAN)
Es ist verpflichtend, einen Nachweis der Bankverbindung beizubringen, aus dem der Kontoinhaber ersichtlich ist.
Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen (inkl. Erhöhungsbetrag), Naturalbezüge, Pfle-gegelder, die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz sowie Leistungen des Sozialentschädigungsrechts.Alimentationszahlungen an Kinder, die in einem anderen Haushalt leben, sind nicht vom Einkommen in Abzug zu bringen!
Die Auszahlung erfolgt nach Feststellung der Zulässigkeit durch das Amt der Kärntner Landesregierung.
Heizkostenzuschuss in Höhe von: € 180,-- € 110,--
Die Einkommensgrenzen lauten wie folgt:
(monatliches Nettoeinkommen)
Alleinstehende/AlleinerzieherInnen € 920,00 € 1.140,00
Bei alleinstehenden PensionistInnen € 1.040,00 ------
(gilt nicht für Witwen/Witwer)
die mindestens 360 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung aufgrund einer
Erwerbstätigkeit erworben haben
Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen € 1.450,00 € 1.570,00
(z.B. Ehepaare, Lebensgemeinschaft,
Elternteil mit volljährigem Kind)
Zuschlag für jede weitere im Haushalt lebende € 150,00 € 150,00
Person (auch Minderjährige)
Bei Lehrlingen ab dem 18. Lebensjahr, die eine Lehrlingsentschädigung beziehen, und im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil leben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft von zwei Personen auszugehen.
Sämtliche Einkommen sind durch aktuelle Unterlagen wie Lohn-/Gehaltszettel, Pensionsnachweis, Nachweis über Arbeitslosenbezug, etc. nachzuweisen.