Antrags- bzw. unterstützungsberechtigt sind alle Personen:
- mit aufrechtem Hauptwohnsitz und tatsächlichem Aufenthalt im Bundesland Kärnten
- ausschließlich österreichische Staatsbürger und Asylberechtigte sowie dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten
- vom Bezug ausgeschlossen sind: Asylwerber, Subsidiär Schutzberechtigte und Personen, die sich noch nicht seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Nicht antrags- bzw. unterstützungsberechtigt sind: BewohnerInnen von Alten-, Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Schüler- und Studentenheimen.
Vorzulegen sind die Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen:
• Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständige Tätigkeit
• Pensionen
• Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
• Leistungen aus der Krankenversicherung
• Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt
• Familienzuschüsse
• Unterhaltszahlungen jeglicher Art
• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
• Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung
• Unfallrenten, Opferrenten, Leibrenten
• Bankverbindung (IBAN)
Es ist verpflichtend, einen Nachweis der Bankverbindung beizubringen, aus dem der Kontoinhaber ersichtlich ist. Ebenso ist ein Nachweis der Identität erforderlich!
Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen (inkl. Erhöhungsbetrag), Naturalbezüge, Kriegsopferentschädigung, Pflegegelder und die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz.
Alimentationszahlungen an Kinder, die in einem anderen Haushalt leben, werden nicht vom Einkommen in Abzug gebracht! Die Auszahlung erfolgt nach Feststellung der Zulässigkeit durch das Amt der Kärntner Landesregierung
Heizkostenzuschuss in Höhe von: Die Einkommensgrenzen lauten wie folgt: (monatliches Nettoeinkommen) | € 180,00 | € 110,00 |
Alleinstehende/AlleinerzieherInnen | € 960,00 | € 1.190,00 |
Bei alleinstehenden PensionistInnen die mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben | € 1.070,00 | ------ |
Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaare, Lebensgemeinschaft, Elternteil mit volljährigem Kind) | € 1.510,00 | € 1.640,00 |
Zuschlag für jede weitere im Haushalt lebende Person (auch Minderjährige) | € 250,00 | € 250,00 |
Bei Lehrlingen ab dem 18. Lebensjahr, die eine Lehrlingsentschädigung beziehen, und im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil leben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft von zwei Personen auszugehen.
Sämtliche Einkommen sind durch aktuelle Unterlagen wie Lohn-/Gehaltszettel, Pensionsnachweis, Nachweis über Arbeitslosenbezug, etc. nachzuweisen.