Die Wählergruppenliste für die konstituierende Vollversammlung und Wahl des Tourismusverbandes „Nassfeld / Pressegger See – Lesachtal – Weissensee“liegt liegt von 5. August 2026 bis einschließlich 12. August 2026 im Meldeamt der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See, Wulfeniaplatz 1, 9620 Hermagor, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
K U N D M A C H U N G
über die Auflegung der Wählergruppenliste und das Einspruchsverfahren zur Vorbereitung der Vorstandswahl des Tourismusverbandes „Nassfeld/Pressegger See – Lesachtal – Weissensee“
Diese Auflegung hat den Zweck, die Wählergruppenliste durch Mitwirkung der Betroffenen einer Überprüfung und allfälligen Richtigstellung zu unterziehen. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der Vollversammlung des Tourismusverbandes nur ausüben, wenn sie in der Wählergruppenliste eingetragen sind!
Die Wählergruppenliste für die Vollversammlung des Tourismusverbandes „Nassfeld/Pressegger See – Lesachtal – Weissensee“ am 06.10.2026 liegt vom 05.08.2026 bis einschließlich 12.08.2026 im Meldeamt der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See, Wulfeniaplatz 1, 9620 Hermagor, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Die Mitglieder des Tourismusverbandes werden den Wählergruppen A, B und C zugeordnet.
a) Der Wählergruppe A gehören an: Unterkunftsgeber, die gemäß § 6 Abs. 1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes verpflichtet sind, eine Orts- und Nächtigungstaxe von Abgabenschuldnern einzuheben, und Selbständig Erwerbstätige im Sinne des § 3 Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), die aufgrund eines Abgabenbescheides gemäß § 9 K-TAG eine Tourismusabgabe zu entrichten haben und die hinsichtlich der Höhe der Tourismusabgabe gemäß dem Abgabenbescheid (§ 9 Kärntner Tourismusabgabegesetz) in die Tourismusabgabengruppen A und B eingestuft sind.
b) Der Wählergruppe B gehören an: Selbständig Erwerbstätige im Sinne des § 3 Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), die aufgrund eines Abgabenbescheides gemäß § 9 K-TAG eine Tourismusabgabe zu entrichten haben und die hinsichtlich der Höhe der Tourismusabgabe gemäß dem Abgabenbescheid (§ 9 Kärntner Tourismusabgabegesetz – K-TAG) in die übrigen Abgabengruppen des K-TAG eingestuft sind.
Bei Zuordnung von Mitgliedern in beide Wählergruppen ist die Zuordnung zur Wählergruppe A maßgeblich.
c) der Wählergruppe C gehören alle Gemeinden im Gebiet des Tourismusverbandes an.
Innerhalb der Einsichtsfrist steht jedem in die Wählergruppenliste Aufgenommenen bzw. dem vermeintlich Übergangenen das Recht zu, Einspruch zu erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Zuordnung in eine Wählergruppe zu. Die Einsprüche müssen noch vor Ablauf der Einsichtsfrist, somit spätestens am 12.08.2026, einlangen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruches notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von der Stelle, wo die Wählergruppenliste aufliegt, entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
Der Bürgermeister:
DI Leopold Astner
