§ 1
Gemäß § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 - ForstG, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023, wird im gesamten Verwaltungsbezirk der Bezirkshauptmannschaft Hermagor im Wald und in dessen Gefährdungsbereich (d. h. in allen waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf die jeweilige Kulturgattung) jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen verboten.
§ 2
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 des Forstgesetzes 1975 - ForstG, die mit einer Geldstrafe bis € 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet wird.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Bezirkshauptmann
Bezirkshauptmann:
Dr. Pansi
